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	<description>Rechtsanwälte &#124; Steuerberater &#124; Insolvenzverwalter</description>
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		<title>NZI Artikel: Anordnung und Durchführung von Sonderinsolvenzverwaltungen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[K. Kister]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Apr 2022 08:31:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Veröffentlichungen]]></category>
		<category><![CDATA[franziska hackenberg]]></category>
		<category><![CDATA[olaf spiekermann]]></category>
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					<description><![CDATA[Olaf Spiekermann / Dr. Franziska Hackenberg: Anordnung und Durchführung von Sonderinsolvenzverwaltungen (Erstveröffentlichnug: NZI 2022 , 153) Ein Sonderinsolvenzverwalter kommt regelmäßig dann zum Einsatz, wenn der Insolvenzverwalter in seiner Tätigkeit tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. Wann dies der Fall ist und wie die Bestellung, die Amtsausübung und die Vergütung zu handhaben sind, ist Ge­genstand dieses Beitrags. [&#8230;]]]></description>
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<h5 class="wp-block-heading">Olaf Spiekermann / Dr. Franziska Hackenberg: Anordnung und Durchführung von Sonderinsolvenzverwaltungen (Erstveröffentlichnug: NZI 2022 , 153)</h5>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Ein Sonderinsolvenzverwalter kommt regelmäßig dann zum Einsatz, wenn der Insolvenzverwalter in seiner Tätigkeit tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. Wann dies der Fall ist und wie die Bestellung, die Amtsausübung und die Vergütung zu handhaben sind, ist Ge­genstand dieses Beitrags.</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>I. Rechtsgrundlage und Zulässigkeit</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Institut der Sonderinsolvenzverwaltung war schon unter Geltung der KO anerkannt. Eine formelle Rechtsgrundlage für die Bestellung eines Sonder-insolvenzverwalters existierte nicht. § 77 RegE-InsO sah daher Folgendes vor:</p>



<p class="wp-block-paragraph">„(1) Ein Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt, soweit der Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine Aufgaben nicht wahrneh­men kann. Ein Sonderinsolvenzverwalter kann bestellt werden, wenn zur Befriedigung bestimmter Gläubigergruppen Sondermassen zu bilden sind. (2) Der Sonderinsolvenzverwalter hat in dem Bereich, für den er bestellt ist, die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters. Die §§ 65 bis 76 gelten entsprechend.“</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese Regelung wurde jedoch nicht umgesetzt, da der Gesetzgeber eine Normierung weiterhin für verzichtbar hielt. In Rechtsprechung und Literatur werden die §§ 56 ff. InsO auf den Sonderinsolvenzverwalter als (analog) anwendbar angesehen. § 77 RegE-InsO kann dennoch für die Auslegung des gesetzgeberischen Willens ergänzend heranzuziehen sein.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>II. Fallgruppe Verfahrens- oder Interessenkollisionen<br>1. Sachgründe der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Wohl häufigster Anlass der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist die Forderungsprüfung in der Insolvenztabelle, wenn der Verwalter in zwei sich berührenden Insolvenzverfahren bestellt ist. Es liegt auf der Hand, dass der Verwalter keine unabhängige Prüfung selbst angemeldeter Forderungen vornehmen kann. So ist es etwa in Konzerninsolvenzen, also wenn gesellschafts- und zivilrechtlich verbundene Unternehmen parallel Insolvenzverfahren durchlaufen, vgl. auch § 56b InsO. Ein weiterer Fall ist der einer</p>



<p class="wp-block-paragraph">Folgeinsolvenz: Der Verwalter veräußert die Assets des Unternehmens an einen Rechtsnachfolger. Dieser hat, neben den faktischen Schwierigkeiten des Neustarts, besondere finanzielle Lasten in Form der Kosten des Geschäftsbetriebs, der Neugründungskosten und der Kosten des Asset-Deals zu stemmen. Sofern keine intensive Auseinandersetzung mit den Krisenursachen erfolgt, gelingt der Neubeginn mitunter nicht nachhaltig, so dass es zur</p>



<p class="wp-block-paragraph">Folgeinsolvenz kommt. Sofern noch Ansprüche etwa aus dem Asset-Deal bestehen und der Verwalter des Erstverfahrens auch zum Verwalter im Folgever­fahren bestellt wird, treffen sich die Verfahren in der Insolvenztabelle. In der Insolvenz einer Personen(handels)gesellschaft ist § 93 InsO zu beachten. Wenn der persönlich haftende Gesellschafter – etwa die Komplementärin – aufgrund dieser Haftung selbst insolvent wird, handelt es sich um eine so ge­nannte Simultaninsolvenz. Die Ansprüche werden zur Tabelle im Verfahren des Gesellschafters angemeldet. Auch hier sollten Interessenkollisionen bei identischer Verwalterbestellung vermieden werden. Letztlich sind die Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft oft selbst insolvenzbedroht. Hintergrund ist bzw. war der äußerst strenge § 64 GmbHG aF. Sofern in der Insolvenz des Geschäftsführers derselbe Verwalter bestellt wird, entsteht eine Kollision in der Tabelle.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Aber auch außerhalb der Insolvenztabelle können sich Verfahren berühren. Insbesondere bei Betriebsfortführungen in der (Konzern-)Insolvenz kann es sinnvoll sein, Nutzungs- oder Dienstleistungsverträge weiterzuführen oder sogar neu zu begründen. Um zu vermeiden, dass eine der Insolvenzmassen durch eine Interessenkollision benachteiligt wird, kann ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt werden. Zudem können Aus- und Absonderungsrechte der einen Masse gegen die andere bestehen. Gleiches gilt für etwaige Anfechtungsansprüche gegen eine andere schuldnerische Masse mit demselben Verwalter.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="https://beck-online.beck.de/?sec=ICAgIGJlY2swODE1MDgxNTA4MTUwODE1ijrGubenoHXO%2fPl6Y0Uv7mUrIbZcBJmjc4RPlhv%2fjsR%2ba%2fGZx%2fvi1etgpS17FXCvUx5tokkw7PMnfnSurlTOpbfnivthcKM03HviAtOfJqB4Z757oI87auLfMBRyIcDbVj5ZD1V3tpUiSLVvpx4Xg1scDGzeMaj2%2b3HKq34KPyI%3d" data-type="URL" data-id="https://beck-online.beck.de/?sec=ICAgIGJlY2swODE1MDgxNTA4MTUwODE1ijrGubenoHXO%2fPl6Y0Uv7mUrIbZcBJmjc4RPlhv%2fjsR%2ba%2fGZx%2fvi1etgpS17FXCvUx5tokkw7PMnfnSurlTOpbfnivthcKM03HviAtOfJqB4Z757oI87auLfMBRyIcDbVj5ZD1V3tpUiSLVvpx4Xg1scDGzeMaj2%2b3HKq34KPyI%3d" target="_blank" rel="noopener">Den vollständigen Artikel können Sie hier lesen. </a></p>



<p class="wp-block-paragraph">Spiekermann /Hackenberg: Anordnung und Durchführung von Sonderinsolvenzverwaltungen (NZI 2022 , 153)</p>



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<h4 class="wp-block-heading"><strong><br></strong></h4>



<div class="wp-block-media-text alignwide is-stacked-on-mobile" style="grid-template-columns:27% auto"><figure class="wp-block-media-text__media"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="1024" src="https://www.brinkmann-partner.de/wp-content/uploads/2019/08/Spiekermann_2-1024x1024.jpg" alt="" class="wp-image-5398 size-full" srcset="https://www.brinkmann-partner.de/wp-content/uploads/2019/08/Spiekermann_2-980x980.jpg 980w, https://www.brinkmann-partner.de/wp-content/uploads/2019/08/Spiekermann_2-480x480.jpg 480w" sizes="(min-width: 0px) and (max-width: 480px) 480px, (min-width: 481px) and (max-width: 980px) 980px, (min-width: 981px) 1024px, 100vw" /></figure><div class="wp-block-media-text__content">
<h4 class="wp-block-heading"><a href="https://www.brinkmann-partner.de/team/olaf-spiekermann/" data-type="team" data-id="722">Olaf Spiekermann </a></h4>



<p class="wp-block-paragraph">Augustaanlage 62-64<br>68165&nbsp;Mannheim<br>Telefon: +49 621 432928-0<br><a href="mailto:o.spiekermann@brinkmann-partner.de">o.spiekermann@brinkmann-partner.de</a> </p>
</div></div>
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<div class="wp-block-media-text alignwide is-stacked-on-mobile" style="grid-template-columns:27% auto"><figure class="wp-block-media-text__media"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="1024" src="https://www.brinkmann-partner.de/wp-content/uploads/2020/03/Hackenberg_2-1024x1024.jpg" alt="" class="wp-image-3631 size-full" srcset="https://www.brinkmann-partner.de/wp-content/uploads/2020/03/Hackenberg_2-980x980.jpg 980w, https://www.brinkmann-partner.de/wp-content/uploads/2020/03/Hackenberg_2-480x480.jpg 480w" sizes="(min-width: 0px) and (max-width: 480px) 480px, (min-width: 481px) and (max-width: 980px) 980px, (min-width: 981px) 1024px, 100vw" /></figure><div class="wp-block-media-text__content">
<h4 class="wp-block-heading"><a href="https://www.brinkmann-partner.de/team/dr-franziska-hackenberg/" data-type="team" data-id="3628">Dr. Fransiska Hackenberg</a></h4>



<p class="wp-block-paragraph">Joliot-Curie-Platz 1 b<br>06108&nbsp;Halle<br>Telefon: +49 345 29278-10<br><a href="mailto:f.hackenberg@brinkmann-partner.de">f.hackenberg@brinkmann-partner.de</a></p>
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		<title>Rezensionen</title>
		<link>https://www.brinkmann-partner.de/rezensionen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[K. Kister]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Apr 2020 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Veröffentlichungen]]></category>
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					<description><![CDATA[Rezensionen zum Präventiven Restrukturierungsrahmen: Auf der „Dauerbaustelle“ des Insolvenz- und Sanierungsrechtes sind weitere tiefgreifende Arbeiten im Gange. Aktuelle Rezensionen, Hamburg, 09. April 2020 „Im „Morgen“ stecken unzählige lesenswerte Passagen und kreative Lösungsvorschläge für das moderne und zukunftsträchtige Rechtsgebiet der Restrukturierung.“ (Prof. Dr. Dominik Skauradszun, in: ZRI 4/2020) „Mit diesem Werk wird eine neue Verbindung aus [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2 align="justify">Rezensionen zum Präventiven Restrukturierungsrahmen: Auf der „Dauerbaustelle“ des Insolvenz- und Sanierungsrechtes sind weitere tiefgreifende Arbeiten im Gange.</h2>
<p align="justify"><strong>Aktuelle Rezensionen, </strong><strong>Hamburg, 09. April 2020</strong></p>
<p>„Im „Morgen“ stecken unzählige lesenswerte Passagen und kreative Lösungsvorschläge für<br />
das moderne und zukunftsträchtige Rechtsgebiet der Restrukturierung.“ (Prof. Dr. Dominik Skauradszun, in: ZRI 4/2020)</p>
<p>„Mit diesem Werk wird eine neue Verbindung aus Handbuch und Kommentierung der RL (EU) 2019/1023 [&#8230;] – also in der finalen Fassung – vorgelegt. Dem Herausgeber ist es gelungen, eine Reihe von hervorragend ausgewiesenen Autoren zu gewinnen, die überwiegend aus der Reihe der sanierungs- und insolvenzrechtlichen Praktiker aus Beratung, Insolvenzverwaltung und Justiz stammen.“ (Martin Horstkotte, in: ZInsO 4/2020)</p>
<p>„[…] »Präventive Restrukturierung« (Hrsg. Morgen) ist der erste Kommentar, der auf der Basis des finalen Richtlinientextes erstellt ist und somit frühere Werke überholt. 23 Autoren aus Praxis und Wissenschaft stellen anhand der einzelnen Artikel die Vorgaben sowie die großen Umsetzungsspielräume für den nationalen Gesetzgeber dar und formulieren konkrete Umsetzungsempfehlungen, die sie wiederum mit bestehenden sanierungs- und insolvenzrechtlichen Möglichkeiten abgleichen. […] Es sondiert die Vielfalt der Optionen, doch bietet es nach ausgiebiger Literaturanalyse (…) »Orientierung« mit konkreten (begründeten) Empfehlungen oder belässt es bei einem ebenfalls hilfreichen Problemaufriss.“ (Peter Reuter, in: INDat Report 9/2019)</p>
<p><strong>Kommentar zum Präventiven Restrukturierungsrahmen: Auf  der  „Dauerbaustelle“  des  Insolvenz-  und  Sanierungsrechtes  sind  weitere  tiefgreifende Arbeiten im Gange.</strong></p>
<ul>
<li>Konkrete Umsetzungsempfehlungen und Orientierung auf Basis des finalen Richtlinientextes.</li>
<li>Die Umsetzungsspielräume bei den zentralen Fragen der Ausgestaltung werden aufgezeigt.</li>
</ul>
<p align="justify">Die Buchveröffentlichung „Präventive Restrukturierung – Kommentar zur europäischen Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen“ (erschien im RWS Verlag, Köln, 2019), ist die erste umfassende Darstellung der europäischen Richtlinien und dessen Spielräume bei der Umsetzung in das nationale Recht.</p>
<p align="justify">Herausgeber ist Dr. Christoph Morgen, der gemeinsam mit 23 Autoren aus Praxis und Wissenschaft den ersten Kommentar auf Basis des finalen Richtlinientextes erstellt hat.</p>
<p align="justify">„Zwar kann das Ziel einer europaweiten Vereinheitlichung der präventiven Restrukturierung auf Grund der Auslegungsmöglichkeiten nicht erreicht werden. Die Optionen und Chancen, die uns die Richtlinien bieten, sollten jedoch nicht zerredet werden. Die vielfältigen Möglichkeiten für eine praktikable Umsetzung in das nationale Recht werden in diesem Kommentar dargestellt.“ so Dr. Christoph Morgen.</p>
<p>Weiterführende Links für mehr Informationen:<br />
RWS Verlag Webshop -&gt; <a href="http://www.rws-verlag.de/82443" target="_blank" rel="noopener">www.rws-verlag.de/82443</a></p>
<p><strong>Weitere Informationen:</strong></p>
<p>RA/StB Dr. Christoph Morgen ist einer der geschäftsführenden Partner der Brinkmann &amp; Partner Partnerschaftsgesellschaft, Hamburg. Er wird von verschiedenen Amtsgerichten (u.a. Hamburg und Münster) regelmäßig zum Insolvenzverwalter oder Sachwalter bestellt und ist überregional als CRO in Eigenverwaltungsverfahren tätig. Außerdem berät er bei außergerichtlichen Sanierungen und wird regelmäßig als Treuhänder in Sanierungs- und Verkaufstreuhandschaften eingesetzt.</p>
<p align="justify">Brinkmann &amp; Partner wurde 1980 in Hamburg gegründet und ist heute als Partnergesellschaft in 30 Niederlassungen mit 105 Rechtsanwälten sowie Steuerberatern (insgesamt ca. 350 Mitarbeiter) in allen Wirtschaftszentren Deutschlands vertreten. Dabei wird besonderer Wert auf die persönliche Betreuung der Mandanten vor Ort durch den zuständigen Partner und dessen Team gelegt. Brinkmann &amp; Partner bietet kompetente Beratung in vier interdisziplinären Schwerpunktbereichen an: Corporate Recovery, Corporate, Real Estate, Tax/Financials. Durch ihren unternehmerischen Ansatz hat die Partnerschaftsgesellschaft einen führenden Ruf bei der Restrukturierung von Unternehmen erworben und ist mit über 20 Verwaltern eine der größten deutschen Insolvenzverwalterkanzleien.</p>
<p align="justify"><strong>Kontakt für Rückfragen:</strong><br />
Dr. Christoph Morgen<br />
Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner</p>
<p>Brinkmann &amp; Partner<br />
Rechtsanwälte | Steuerberater | Insolvenzverwalter<br />
Sechslingspforte 2<br />
22087 Hamburg<br />
Tel.: +49 40 22667-0<br />
Fax: +49 40 22667-888<br />
E-Mail: hamburg@brinkmann-partner.de<br />
Internet: www.brinkmann-partner.de</p>
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