Der Bundestag beschließt die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 auszusetzen. 

Viele Unternehmen sind aufgrund der COVID-19-Pandemie sowie wegen Verzögerungen bei der Bearbeitung und Auszahlung der Corona-Hilfsprogramme in Insolvenzgefahr geraten. Um Unternehmen auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, staatliche Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen oder sich außergerichtlich zu sanieren und zu finanzieren, hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich mehrere Gesetzesänderungen vorgenommen, mit denen die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten und deren Voraussetzungen den jeweils aktuellen Gegebenheiten angepasst wurden.

Grundvoraussetzung

Die Insolvenzantragspflicht ist in allen Fällen nur dann ausgesetzt, sofern (i) die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung COVID-19-Pandemie beruht und (ii) Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Wenn das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war, wird (widerleglich) vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Weitere Voraussetzungen für die Aussetzung der Antragspflichten in der Zeit vom 01. Januar 2021 bis zum 30. April 2021

Weitere Voraussetzung einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in der Zeit vom 01. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 ist, dass (i) im Zeitraum vom 01. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt wurde oder (ii) eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich war und die Voraussetzungen des staatlichen Hilfsprogramms erfüllt sind.

Die Insolvenzantragspflicht ist hingegen nicht ausgesetzt, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.

Weitere Voraussetzungen für die Aussetzung der Antragspflichten in der Zeit vom 01. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020

Bei Vorliegen der oben genannten Grundvoraussetzungen ist die Insolvenzantragspflicht bei eingetretener Überschuldung in der Zeit vom 01. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht für Unternehmen die zahlungsunfähig sind.

Weitere Voraussetzungen für die Aussetzung der Antragspflichten in der Zeit vom 01. März 2020 bis zum 30. September 2020

Unter den oben genannten Grundvoraussetzungen ist die Insolvenzantragspflicht sowohl bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit als auch bei eingetretener Überschuldung ausgesetzt.

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