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Text: Dr. Christoph Morgen, Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG–RegE) hat die Bundesregierung in kürzester Zeit einen bemerkenswert umfangreichen Gesetzesentwurf (i) zur Umsetzung der sog. EU-Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, (ii) zur Änderung der Insolvenzordnung infolge der Ergebnisse der sog. ESUG-Evaluation2 sowie (iii) zur Anpassung des Sanierungs- und Insolvenzrechts an die sich aus der Covid-19-Pandemie ergebende wirtschaftliche Sondersituation vorgelegt.

Artikel 1 des SanInsFoG-RegE enthält das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), welches Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen ist. Dabei werden zunächst der Aufbau (1) und die Konzeption (2) des StaRUG dargelegt. Sodann wird die Rechtfertigung der mit dem StaRUG möglichen Eingriffe in Gläubiger- und Gesellschafterrechte kritisch hinterfragt (3). Schließlich folgen eine Darstellung und Würdigung wesentlicher Regelungen insbesondere zum Zugang, zum Restrukturierungsplan, zu den vorgesehenen sog. Instrumenten, der Bestellung, den Aufgaben und der Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten, der Einbeziehung der Gerichte, der Haftung der Geschäftsleiter sowie der Anfechtungsprivilegien (4).

Aufbau

Das StaRUG gliedert sich in vier Teile. Teil 1 (§§ 1–3) befasst sich mit der Krisenfrüherkennung und dem Krisenmanagement. Insbesondere § 2 verändert die Pflichten der Geschäftsleitung bei drohender Zahlungsunfähigkeit erheblich gegenüber der aktuellen Rechtslage.

Teil 2 (§§ 4–99) enthält als Kernstück des StaRUG die Regelungen zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen.
Dieser in sechs Kapitel unterteilte Teil 2 enthält in Kapitel 1 (§§ 4–30) Regelungen zum Restrukturierungsplan, wobei insbesondere die Regelungen zum Inhalt des Plans, zur Gruppenbildung, zu den Stimmrechten sowie zu Mehrheiten und zum Minderheitenschutz strukturell (freilich mit Abweichungen hinsichtlich der Auswahl der Planbetroffenen und der erforderlichen Mehrheiten sowie
der Möglichkeit privatautonom organisierter Abstimmung über den Plan) sehr eng an das bestehende Insolvenzplanrecht angelehnt sind. Teil 2, Kapitel 2 (§§ 31–79) regelt die sog. Restrukturierungs- und Stabilisierungsinstrumente. Kern ist die gerichtliche Planbestätigung nach §§ 67–79, welche dem nur mehrheitlich angenommenen Plan zur Wirksamkeit gegenüber überstimmten Gläubigern verhilft. Daneben regelt Teil 2, Kapitel 2 die Instrumente der gerichtlichen Planabstimmung (§§ 47, 48), der gerichtlichen
Vorprüfung (§§ 49, 50), der Vertragsbeendigung (§§ 51–55) sowie der sog. Stabilisierungsanordnung (§§ 56–66), welche ein Vollstreckungs- und/oder Verwertungsverbot gegenüber einzelnen oder auch allen Gläubigern beinhalten kann. Teil 2, Kapitel 3 (§§ 80–90) regelt die Voraussetzungen der Bestellung, die Aufgaben, die Haftung und die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten. Teil 2, Kapitel 4 (§§ 91–95) regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Restrukturierungssache öffentlich bekannt gemacht wird. Teil 2, Kapitel 5 (§§ 96–98) beschäftigt sich mit der Privilegierung im Anfechtungs- und Haftungsrecht. Teil 2, Kapitel 6 (§ 99) enthält eine Klarstellung zur Arbeitnehmerbeteiligung.

Teil 3 (§§ 100–106) enthält Vorschriften zur sog. Sanierungsmoderation, welche die Einschaltung eines auf Antrag des Schuldners vom Gericht zu bestellenden Sanierungsmoderators zur Förderung der Verhandlungen bedeutet.

Teil 4 (§§ 107, 108) schließlich enthält Regelungen zu sog. Frühwarnsystemen, insbesondere eine
gesetzliche Pflicht für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc., bei der Erstellung von Jahresabschlüssen ihre Mandanten auf etwaige Insolvenzgründe nach den §§ 17–19 InsO hinzuweisen.

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