Schutz­schirm­verfahren § 270 b InsO

Wir unterstützen die Eigenregie von Unternehmen: Im Schutzschirmverfahren führen die Manager eines Unternehmens ihren Betrieb selbst durch das Sanierungsverfahren. Wir stehen ihnen kompetent zur Seite.

Das Schutzschirmverfahren nach § 270 b InsO bietet Unternehmen die Möglichkeit, ein Sanierungsverfahren unter der Kontrolle eines Sachwalters „in Eigenregie“ durchzuführen. Das Verfahren unter einem Schutzschirm ist eine besondere Form der Eigenverwaltung. Brinkmann & Partner ist bei der Durchführung von Schutzschirmverfahren führend. Unsere umfassende Expertise bringen wir ein, indem wir je nach Wunsch des in der Krise befindlichen Unternehmens entweder selbst Managementaufgaben wahrnehmen oder aber das Management bei der Durchführung der Sanierung unterstützen.

Sowohl die Vorbereitung als auch die Durchführung eines Schutzschirmverfahrens nach § 270 b InsO unterliegen hohen Anforderungen der Insolvenzgerichte und der beteiligten Gläubiger. Daher ist eine Beratung durch einen Experten fast immer zwingend notwendig. Im Rahmen des Schutzschirmverfahrens unternimmt das Management des betroffenen Unternehmens eine Vielzahl von Aufgaben, die in einem Regelinsolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter obliegen. Als erfahrene Insolvenzverwalter wissen wir, wann welche Maßnahmen durchzuführen sind und bewahren Sie vor unnötigen Haftungsrisiken.

In einem Schutzschirmverfahren wird die Sanierung häufig auf der Grundlage eines Insolvenzplans durchgeführt, der regelmäßig innerhalb einer Frist von drei Monaten vorzulegen ist. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung des Insolvenzplans sowie bei der Durchführung des gerichtlichen Insolvenzplanverfahrens.

Unser Leistungsportfolio umfasst:

  • Vorbereitung eines Schutzschirmverfahrens in den Segmenten Einkauf, Produktion, Vertrieb, Personalwirtschaft, Finanzen, IT und allen weiteren wesentlichen Unternehmensbereichen
  • Vorbereitung der gerichtlichen Anträge
  • Kommunikation mit den wesentlichen Beteiligten
  • Begleitung bei Gläubigerausschüssen oder Gläubigerversammlungen
  • Beratung hinsichtlich bestehender Haftungsrisiken
  • Übernahme von Managementfunktionen als Organ, Generalbevollmächtigter oder Prokurist
  • Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im operativen Bereich
  • Projektmanagement im Schutzschirmverfahren
  • Vorbereitung von Insolvenzplänen