COVInsAG – Kommentar

Insolvenzaussetzung – Insolvenzanfechtung – Geschäftsleiterhaftung

Corona und die ausgelöste Krise haben die Wirtschaft fest im Griff. Das COVInsAG (COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz) regelt rückwirkend zum 01.03.2020 die Aussetzung der Antragspflicht gem. § 15a Abs. 1 InsO. Allerdings gilt dieses nicht ausnahmslos. Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzrichter am AG Hamburg hat gemeinsam mit weiteren Autoren hierzu einen Kommentar verfasst und liefert einen fundierten Überblick.

Dr. Christoph Morgen hat darin die §§ 2 Abs. 1 Nr. 2 (Anfechtungsschutz für Kreditgeber), 2 Abs. 1 Nr. 3 (Haftungsschutz für Kreditgeber), 2 Abs. 2 (Schutz von nichtantragspflichtigen Unternehmen) sowie 2 Abs. 3 (Sonderstellung von Krediten im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme) kommentiert.

Weitere Informationen sowie eine Leseprobe finden Sie zum Kommentar finden Sie auf hier.

Informationen zum Autor: Dr. Christoph Morgen ist einer der geschäftsführenden Partner von Brinkmann & Partner. Er wird von verschiedenen Amtsgerichten regelmäßig zum Insolvenzverwalter oder Sachwalter bestellt, ist überregional als CRO in Eigenverwaltungsverfahren tätig, berät bei außergerichtlichen Sanierungen und wird regelmäßig als Treuhänder in Sanierungs- und Verkaufstreuhandschaften eingesetzt.